11. Auflösung des Vereins

Freiwillige Auflösung
Zu einer solchen Auflösung kann es in der Regel nur durch eine Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit kommen. Die Bedingungen dafür sind in den Vereinsstatuten festzulegen. Ist nun der Beschluss gefallen, dass der Verein aufgelöst wird, ist dies der zuständigen Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen zu melden. Dies erfolgt durch eine Auflösungsanzeige, welcher ein Auszug des Protokolls der Hauptversammlung beizulegen ist. Die Auflösung muss auf Kosten des Vereins in einem Amtsblatt der jeweiligen Landesregierungen veröffentlicht werden, um etwaige vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein ermöglicht werden können.

Auflösung durch die Behörde
Neben der freiwilligen Auflösung eines Vereins besteht auch die Möglichkeit, dass die Vereinsbehörde einen Verein auflöst. Dies kann dann geschehen, wenn der Verein Beschlüsse fasst, die den Strafgesetzen widersprechen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet bzw. wenn er “den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht”. Das ist dann der Fall, wenn der Verein Tätigkeiten verfolgt, die nichts mehr mit seinem Zweck zu tun haben. Ein Auflösung durch die Vereinsbehörde ist auch dann möglich, wenn der Verein über einen längeren Zeitraum keinen Vorstand bestellt. (FN1)

Vereinsvermögen bei Auflösung:
Das Vereinsvermögen muss wie folgt nach einer Auflösung des Vereins verwendet werden:
  o   für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
  o   für einen konkreten abgaberechtlich begünstigten Zweck wie Jugendfürsorge, Tierschutz, etc.
  o   Verwahrung, bis ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck gegründet wird

 

FN1: vergleiche § 29 VerG aus www.ris.bka.gv.at

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