9. Behördenwege
Vereinsbehörde
Nach dem Vereinsgesetz 2002 sind wenn vorhanden Bundespolizeidirektionen und ansonsten Bezirksverwaltungsbehörden Vereinsbehörden erster Instanz, welche alle vereinsgesetzlichen Aufgaben
wahrnehmen. Auch jene Angelegenheiten die nach dem alten Vereinsgesetz von den Sicherheitsdirektionen wahrgenommen wurden, werden heute von den oben genannten Behörden erledigt. Die
Sicherheitsbehörden entscheiden nur in zweiter und letzter Instanz über Rechtsmittel und sind daher Berufungsbehörden.
In folgenden Städten mit eigenem Statut befinden sich Bundespolizeidirektionen:
- Eisenstadt, Graz, Leoben
- Klagenfurt, Villach
- Innsbruck, Salzburg
- Wels, Steyr, Linz
- St. Pölten, Wr. Neustadt, Schwechat und Wien
Ansonsten ist, außer in Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs wo der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde auftritt, die Bezirkshauptmannschaft Vereinsbehörde.
Eine Sicherheitsdirektion gibt es in jeder Landeshauptstadt.
Bildungsanzeige (FN1)
Damit ein Verein entstehen kann, muss seine (beabsichtigte) Bildung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Bildungsanzeige sind drei gleichlautende Exemplare der zuvor
ausgearbeiteten Statuten beizulegen.
Dabei ist ein Gründungsmitglied, auch Proponent als Zustellungsbevollmächtigter anzuführen. Sie müssen die eigenhändig unterschriebene Bildungsanzeige an die jeweilige
Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion richten, in welchem der Sitz des Vereines nach den Statuten liegen soll.
Wird eine Bildungsanzeige unterlassen, so erhält der Verein keine Rechtspersönlichkeit. Die Bildungsanzeige ist gebührenpflichtig.
Bestandsbescheinigung
Die Bestandsbescheinigung beweist die rechtliche Existenz des Vereins gegenüber Behörden und Privatpersonen.
Ein nicht untersagter und konstituierter Verein kann sich von der nach seinem statutengemäßen Sitz zuständigen Vereinsbehörde (siehe oben) seinen rechtlichen Bestand bescheinigen lassen. Diese
Bescheinigung erfolgt auf einer Ausfertigung der bei der Behörde aufliegenden Statuten. Dem Ansuchen um Ausstellung einer Bestandsbescheinigung sind daher so viele Statutenexemplare beizulegen,
wie der Verein bescheinigt haben will.
Statutenänderung
siehe 2. Organisation des Vereins
FN1: siehe auch 1. Gründung des Vereins
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