8. Vertragliche Beziehungen
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| o | Arbeitsvertrag für Mitglieder Wenn sich Vereinsmitglieder zu Leistungen gegenüber dem Verein verpflichten, dann ist auf die richtige sozialversicherungsrechtliche Klassifikation ihrer Tätigkeit zu achten: Ein (“echter”) Arbeitsvertrag besteht dann, wenn der Dienstnehmer für den Verein Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringt, und hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten am Arbeitsplatz den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist (z.B. Sekretariatstätigkeit für einen Verein). Der Verein hat für den Dienstnehmer Sozialversicherungsabgaben (FN1) und Lohnsteuer abzuführen und unterliegt somit den Pflichten eines Arbeitgebers. |
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| o | Freier Dienstvertrag für Mitglieder Für einen freien Dienstnehmer gelten auch die oben genannten Grundsätze, mit der Ausnahme, dass keine persönliche Abhängigkeit bestehen muss, da die Dienstleistung vom Dienstnehmer selbst als Dauerschuldverhältnis erbracht werden muss. Auf für ihn gilt die Geringfügigkeitsgrenze bei der Sozialversicherung, wobei er nur einen eingeschränkten Anspruch auf Kranken- und Wochengeld und keine Arbeitslosenversicherung hat. Die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben teilen sich in diesem Fall Verein und Dienstnehmer (im Verhältnis 17,2% zu 13,5%). |
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| o | Werkvertrag Ein Werkvertrag ist dann zwischen Verein und Leistungserbringer zu schließen, wenn es um die Erbringung einer bestimmten Leistung mit eigenen Mitteln und nach eigenem Plan geht (z.B. Grafik von Vereinsplakaten). Es handelt sich daher um ein Zielschuldverhältnis. Wesentliche Merkmale dafür sind: - das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit - selbstständige Einkünfte - Überschreiten einer Versicherungsgrenze In den folgenden Fällen wird ein Mitglied einen Werkvertrag mit dem Verein abschließen: - Vereinsmitglied als neuer Selbstständiger - Vereinsmitglied als Gewerbetreibender - Vereinsorganwalter |
FN1: siehe auch 4. Haftung – Versicherungen