7. Abgaben – Steuern - Begünstigungen

Steuern und Abgaben – und deren Begünstigungsmöglichkeiten
Folgende Steuern kommen für einen Verein in Frage:

Besteuerung der Wertschöpfung:

  o   Körperschaftssteuer:
Die Körperschaftssteuer ist die Einkommenssteuer für juristische Personen. Hierbei wird der erwirtschaftete Gewinn versteuert, was bedeutet, dass die Körperschaftssteuer beim entbehrlichen und begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb und beim Gewinnbetrieb abzuführen ist. (FN1) Fallen daher in diesem Bereich Überschüsse an, sind diese ab einem Wert von €7.300 zu versteuern. Bis zu dieser Grenze gilt der Freibetrag von eben €7.300 für Körperschaften, sprich Vereine, die einen mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck erfüllen. (FN2) Die Bemessungsgrundlage dafür ist das Einkommen, welches nach dem Steuerrecht ermittelt wird und der Steuersatz für die Körperschaftssteuer beträgt dann 25 %. Die Steuererklärung ist vom Verein selbst vorzunehmen und bis spätestens 31.3. des Folgejahrs abzugeben. Anders wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht für einen Verein keine Mindestkörperschaftssteuer, was bedeutet, dass wirklich nur erwirtschaftete Gewinne, die über den Freibetrag hinausgehen versteuert werden.

  o   Kapitalertragssteuer:
Einlage (Spar-) zinsen und Wertpapierzinsen werden seit dem 1.1.1993 mit 25 % als Kapitalertragssteuer versteuert, welche automatisch von der Bank von den Zinsen abgezogen wird. Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann aber für jene Bankkonten, die dem Betrieb zuzurechnen sind, eine Befreiungserklärung bei der Bank abgegeben werden und somit muss keine Kapitalertragssteuer bezahlt werden.

  o   Kommunalsteuer:
Die Kommunalsteuer beträgt 3 % vom Lohn und Gehaltsaufwand aller Unternehmer. Laut dem Kommunalsteuergesetz in Anlehnung an das Umsatzsteuergesetz sind all jene Personen Unternehmer, welche eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, was bedeutet, dass jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch ohne die Absicht damit Gewinne zu erwirtschaften, eine solche Tätigkeit darstellt. Daher trifft die Kommunalsteuer auch Vereine, die über Dienstnehmer (FN3) verfügen. Wenn also ein Verein unternehmerisch tätig ist oder unechte Mitgliedsbeiträge erhält, das sind solche, für die der Verein eine konkrete Gegenleistung an das Mitglied abliefert, ist er abgabenpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage ist hierbei die Summe aller Löhne und Gehälter, welche an die DienstnehmerInnen abgeliefert werden, wobei hier nur jene herangezogen werden, die in der Betriebsstätte (Verein) im Gemeindegebiet tätig sind, das die Kommunalsteuer an die Gemeinde abgegeben werden muss. Hat daher der Verein in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten, muss er auch an verschiedene Gemeinden die Kommunalsteuer abliefern. Die Steuer beträgt 3 %, wobei bis € 1.095 eine Steuerfreiheit besteht und bis € 1.460 die € 1.095 abgezogen werden kann. Das heißt, hat also ein Verein eine Summe aller Löhne im Monat von € 1.400 kann er davon € 1.095 abziehen und muss nur mehr 3 % von der Differenz (hier € 305) an die Gemeinde abliefern. Die Steuer ist vom Verein jeden Monat selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des Folgemonats entrichten. Steuerbefreit sind nur Vereine, soweit sie mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.

Besteuerung des wirtschaftlichen Verkehrs

  o   Umsatzsteuer:
Grundsätzlich ist auch ein gemeinnütziger Verein umsatzsteuerpflichtig, da er wie oben genannt auch als Unternehmer auftreten kann, wobei es hier viele Ausnahmen gibt, denn Tätigkeiten, die auf Dauer nicht auf eine Einnahmenüberschuss oder Gewinn ausgerichtet sind (die sogenannte Liebhaberei) werden nicht als unternehmerisch angesehen. Daher gilt die Liebhabereivermutung für den unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieb, aber auch für einen begünstigungsschädlichen und Gewinnbetrieb, solange die Umsätze nicht mehr als € 22.000 ausmachen, und daher ist auch keine Umsatzsteuer abzuliefern. Es besteht dann aber auch kein Recht, die Vorsteuer abzuziehen. Besitzt nun ein gemeinnütziger Verein aber Unternehmereigenschaften außerhalb der Liebhaberei, so kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zu tragen, aber bei einem begünstigungsschädlichen oder Gewinnbetrieb außerhalb der Liebhabervermutung gilt der Normalsteuersatz von 20 %. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, welches für Waren und/oder Dienstleistungen bezahlt wurde. Abzuliefern ist die Umsatzsteuer Ende jeden Monats bzw. Kalendervierteljahres, wobei der Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuervoranmeldung und die darauffolgende Zahlung ist jeweils der 15. zweitfolgenden Monats, daher ist beispielsweise die USt für Jänner spätestens am 15.3 zu bezahlen. Weiter ist jährlich eine Umsatzsteuererklärung bis spätestens 31.3. des Folgejahres abzugeben.

Ist ein Verein nun unternehmerisch tätig, kann er auch die Vorsteuer abziehen. Das heißt, er kann die Umsatzsteuer, welche er für Waren und Dienstleistungen beim Einkauf bezahlt hat, als Vorsteuer wieder zurückverlangen. Denn die Umsatzsteuer wird erst beim Endverbraucher wirksam. Diese Vorsteuer zieht er bei der Umsatzsteuervoranmeldung ab.


Besteuerung des Vermögens:

  o   Grundsteuer:
Da Vereine juristische Personen darstellen, können sie als solche auch Grundstücke besitzen. Sie unterliegen daher auch der Grundsteuer, welche im Allgemeinen von den Gemeinden eingehoben wird. Eine Befreiung für einen gemeinnützigen und/oder mildtätigen Verein gibt es nur dann, wenn dieser das Grundstück ausschließlich für mildtätige Zwecke benutzt und der Verein als dessen Eigentümer auftritt. Weiter gibt es eine Befreiung für Sportvereine, wenn der Grund nur für sportliche Zwecke verwendet wird und auch dementsprechend ausgebaut ist, also Sportanlagen.

Abgaben und Gebühren:

  o   Werbeabgabe:
Laut dem Werbegesetz von 2000 sind Werbeleistungen die im Inland gegen Entgelt erbracht werden steuerpflichtig. Als Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung wird das Entgelt herangezogen und der Steuersatz beträgt dann 5 %, wobei die Abgabe am 15. des zweitfolgenden Monats fällig ist. Eine Werbeabgabe ist dann zu bezahlen, wenn eine monatliche Bagatellgrenze von € 1.000 Bemessungsgrundlage überschritten wurde, wobei hier für gemeinnützige und/oder mildtätige Vereine eine Sonderregelung besteht, welche besagt, dass sie eine jährliche Bemessungsgrundlage, also Summe aller Werbeentgelte eines Jahres, von € 10.000 nicht überschreiten dürfen. Wurden vorher schon monatliche Zahlungen geleistet, können diese auf Antrag zurückgefordert werden, wenn die Jahresbagatelle nicht überschritten wurde

Für Sportvereine gilt neben der genannten noch eine zweite Sonderregelung. Wird nämlich die Werbeleistung als Paket angeboten, dass heißt wenn neben an sich steuerpflichtigen Leistungen, wie Werbetafeln, etc., auch nicht steuerpflichtige Leistungen, wie Autogrammstunden, enthalten sind, ist der Sportverein nicht werbeabgabepflichtig.

  o   Gebühren:
Für Vereine mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck kennt das Gesetz grundsätzlich keine allgemeine Befreiung. Verfolgt der Verein aber ausschließlich einen wissenschaftlichen, humanitären oder wohltätigen Zweck, wird eine Gebührenbefreiung hinsichtlich des Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern wirksam und solche Vereinigungen sind daher von der Eingaben- und Beilagengebühr befrei, wobei für die übrigen Schriften dies nicht gilt.

Zu berücksichtigen ist, dass Glücksspiele, wie Tombolaspiele und Juxausspielungen grundsätzlich gebührenpflichtig sind, wobei die Gebühr hierfür 12, ermäßigt 5 % beträgt. Die Ermäßigung bezieht sich auf eine Verwendung des gesamten Reinertrags für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Erreicht die Summe des Spielkapitals im Kalenderjahr aber nicht € 4.000, besteht keine Gebührenpflicht.

A.K.M (FN4)
Für öffentliche musikalische Darbietungen – egal, ob “live” oder via Tonträger (Kassette, Platte, CD) – ist aufgrund der Bestimmungen des Urheberrechtes grundsätzlich eine Erlaubnis des Urhebers notwendig. Dafür gibt es in Österreich eine zentrale Stelle, die sowohl für den Urheber als auch für den Veranstalter zuständig ist – die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, kurz A.K.M.

Auch Vereine brauchen daher eine Bewilligung für die Nutzung von Musikwerken und haben im Regelfall ein entsprechendes Entgelt zu zahlen. Die Höhe der “AKM” ist tariflich festgelegt und hängt von Eintrittspreis und Fassungsraum der jeweiligen Lokalität ab.

Keine A.K.M Pflicht besteht, wenn keinerlei Entgelt kassiert wird, die Musiker kein Honorar verlangen und bei der Veranstaltung nichts verkauft wird. Für wohltätige Zwecke besteht auch keine A.K.M Pflicht, wobei der Erlös ausschließlich diesem Zweck zufließen muss. Weiter kann der Veranstalter bei der A.K.M Ermäßigungen erhalten. Dann nämlich, wenn er einem Dachverband angehört (z.B. Blasmusikerverband) und dieser einen Gesamtvertrag über Ermäßigungen mit der A.K.M abgeschlossen hat.

 

FN1: siehe 3. Einnahmemöglichkeiten des Vereins
FN2: siehe 1. Gründung des Vereins
FN3: siehe auch 8. Vertragliche Beziehungen
FN4: siehe auch www.akm.co.at

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