5. Rechtliche Angelegenheiten
Vereinsgesetz
Das geltende Vereinsgesetz ist nach einer Novellierung des Gesetzes von 1951 und dem Beschluss im Ministerrat vom 1.2.2002 seit dem 1.7.2002 in Kraft. Das Ziel des Vereinsgesetz neu war und ist
es auch, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit mit besonderer Berücksichtigung der Vereinspraxis zu optimieren. Weiter sollten Bürgernähe und Vereinsverwaltung zur
Unterstützung der Vereinsarbeit verbessert werden. Die wichtigsten Neuerungen sind:
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Positivere Haltung des Staates gegenüber dem Vereinswesen und eine Modernisierung der Terminologie des Vereinsrechts |
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Abbau behördlicher Mehrgleisigkeiten |
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Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung |
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Vereinfachung und Verbilligung bedeutsamer Vorgänge wie Beschränkung der vorzulegenden Statutenexemplare, Anforderung von Vereinsregisterauszug |
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Erhöhung der Rechtssicherheit |
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Verwaltungsvereinfachung |
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Verbesserung des Bürgerservice bei gleichzeitiger Reduktion von Verwaltungsaufwand |
Rechtsperson – Definition Verein im rechtlichen Sinn
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetz 2002 ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten angelegter organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen, zur Verfolgung
eines bestimmten gemeinsamen ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. Er darf nicht auf Gewinn berechnet sein. (FN1)
FN1: vergleiche § 1 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at
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