4. Haftung – Versicherungen
Haftung
Da ein Funktionär oder Vorstandsmitglied im rechtlichen Sinn eine Vertreter ist, der eine Vollmacht zur Erledigung seiner Angelegenheiten erhalten hat, ist er auch ins Zivilrecht einzuordnen.
Daher gelten auch die Gesetze und Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, welches hierbei besagt, dass der Vertreter das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht
gemäß redlich zu erledigen hat. Jeder aus dem Geschäft entstandene Nutzen, muss dem Verein überlassen werden. Überschreitet der Vertreter aber seine Vollmacht, so haftet er für die Folgen. (FN1)
Tritt der Vertreter von seiner Funktion zurück, so bleibt die von ihm verursachte Haftung für seine Funktionsperiode weiter aufrecht, wobei darüber hinaus auch der neugewählte Vertreter für
die alte Funktionsperiode haftet, wenn er nicht binnen drei Monaten den erkannten Vorstoß beim Finanzamt anzeigt. Die Übertragung der steuerlichen Agenden an einen Dritten (Steuerberater)
entbindet den Vereinsfunktionär nicht von seiner Haftung.
Vereinsmitglieder haften nur dann, wenn sie sich selbst dazu verpflichtet haben.
Der Verein haftet bei seinen Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen.
Haftpflichtversicherung
Ein Vereinsbetrieb kann in vielerlei Hinsicht Risiken mit sich bringen, und die Funktionäre müssen sich daher die Frage stellen, wer für einen Schadensfall haftet. Die wichtigste
Risikominderung ist daher der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, den der Verein haftet für alle Schäden an fremden Sachen oder Personen, die in Zusammenhang mit seinen Vereinsaktivitäten
auftreten.
Eine Haftpflichtversicherung deckt alle Schäden gegenüber Dritten ab und wehrt unberechtigte Schadenersatzansprüche ab. Vor Abschluss einer solchen sollten aber die folgenden Punkte
berücksichtigt werden:
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Ausreichende Versicherungssumme |
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Versicherungsdeckung europaweit oder sogar weltweit |
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Einbeziehung sämtlicher Veranstaltungen des Vereins in die Polizze |
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Für besonderen Schutz ist bei
- Zuschauertribünen, -anlagen, Vereinslokal
- Tieren im Verein
- besonderen Sportanlagen wie Bobdbahnen oder Skischanzen
- Wasserfahrzeugen
- großen Wettbewerben
- Vermietung von Sportgeräten
- Aufbewahrung von Sachen Dritter zu sorgen!
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Keine Deckung der Versicherung ist hingegen bei:
- Vertraglichen Vereinbarungen
- Vorsätzlich herbeigeführten Schaden
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Sozialversicherung
Wenn ein Vereinsmitglied als Dienstnehmer (FN2) gilt, so ist bei einer hauptberuflichen Tätigkeit zu prüfen, ob dies geringfügig, dass heißt bis zu einer Entgeltsgrenze
von monatlich 301,54 €, erfolgt. Ist dies der Fall, so hat der Verein unverzüglich den Dienstnehmer nur eine Anmeldung zur Unfallversicherung bei der örtlichen Gebietskrankenkasse
durchzuführen. Übersteigt das Entgelt aber die Geringfügikeitsgrenze, so ist der Dienstnehmer voll zu versichern. Das betreffende Vereinsmitglied muss in diesem Fall ordnungsgemäß binnen drei
Tagen nach Beginn der Tätigkeit bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Ein Formular dafür finden Sie hier.
Führt der Dienstnehmer die Tätigkeit im Verein aber nur nebenberuflich aus, so tritt ebenfalls Vollversicherung ein. Für bestimmte Dienstnehmerkategorien wurde aber mit Verordnung eine pauschale
Aufwandsentschädigung festgesetzt. Dies betrifft:
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Sportler, Trainer und Schiedsrichter im Rahmen eines Sportvereins |
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Mitglieder in einem Theaterunternehmen |
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Musiker, Filmschauspieler und Schauspiellehrer |
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Lehrende in Einrichtungen der Erwachsenenbildung |
Wenn sich Vereinsmitglieder zu Leistungen gegenüber dem Verein verpflichten, dann ist auch auf die richtige sozialversicherungsrechtliche Klassifikation ihrer Tätigkeit zu achten: Liegt ein
Werkvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein echter Arbeitsvertrag vor?
FN1: vergleiche § 1009 ABGB aus „Bürgerliches Recht“ Verlag Orac 24. Auflage 1.10.2001
FN2: siehe auch 8. Vertragliche Beziehungen
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