3. Einnahmemöglichkeiten des Vereins
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| o | Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Von einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb wird gesprochen, wenn der Betrieb in erster Linie begünstigte Zwecke erfüllt und diese Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks in ideeler Hinsicht unentbehrlich sind. Weiter darf bei einem solchen Betrieb nicht in direkten Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben in größerem Umfang getreten werden. Steuerrechtlich besteht für solche Betriebe keine Körperschaftssteuerpflicht und umsatzsteuerlich gilt die Liebhabereivermutung, was heißt, dass er keine Umsatzsteuer abliefern muss, aber auch nicht berechtigt ist, Vorsteuerabzug geltend zu machen. |
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| o | Entbehrlicher Hilfsbetrieb Hier ist der Geschäftsbetrieb nicht unentbehrlich, steht im engen Zusammenhangen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Dies heißt, veranstaltet ein Verein kleinere Vereinsfeste wie Faschingsbälle oder dergleichen fallen diese unter den entbehrlichen Hilfsbetrieb. Hierbei auftretende Zufallsüberschüsse unterliegen daher grundsätzlich der Körperschaftssteuer, wobei auch diese umsatzsteuerlich der oben genannten Liebhabereivermutung unterliegen. |
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| o | Gewinnbetrieb Führt ein Verein land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, ist er in vollem Umfang steuerpflichtig. Übersteigen die Umsätze aus solchen Betrieben 40.000 €, muss bei der zuständigen Finanzlandesdirektion um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden, da es sich dann um einen begünstigungsschädlichen Betrieb handelt. Diese Ausnahmegenehmigung bewirkt, dass für die übrigen betrieblichen Tätigkeiten des Vereins die Begünstigung erhalten bleibt. |
| o | Sponsorenvertrag Der Sponsorvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Folgende Punkte sollten in einem Sponsorvertrag zwischen Unternehmen und Verein jedenfalls geklärt sein: - Vertragsgegenstand, - Zeitraum, - Verpflichtung des Gesponserten, - Öffentlichkeitsarbeit, - Versicherung |
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| o | Vertragserneuerung |
| o | Spendengütesiegel Das Österreichische Institut für Spendenwesen hat Ende 1998 einen Arbeitskreis Spendenwesen ins Leben gerufen. Ziel war die Einführung eines österreichischen Spendengütesiegels. Damit soll Transparenz für den einzelnen Spender ebenso wie weitgehende Transparenz gegenüber der interessierten Öffentlichkeit, öffentlichen Stellen, Subventionsgebern und anderen Partnern geschaffen werden. Bis September 1999 konnte ein erster Entwurf für einen Kriterienkatalog zur Vergabe eines Spendengütesiegels erarbeitet werden, welcher nach einem Hering mit Wirtschaftsprüfern und der vorherigen Verhandlung mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 2001 vom Arbeitskreis in der jetzigen Fassung beschlossen wurde. Im November 2002 wurden dann die ersten Gütesiegel vergeben. |
FN1: u.a. verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen, die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen – in begünstigten Vereinen Körperschaftssteuer befreit
FN2: www.bmf.gv.at