3. Einnahmemöglichkeiten des Vereins

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt eine selbständige, nachhaltige Betätigung
die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung (FN1) hinausgeht.



Es werden drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterschieden:

  o   Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Von einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb wird gesprochen, wenn der Betrieb in erster Linie begünstigte Zwecke erfüllt und diese Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks in ideeler Hinsicht unentbehrlich sind. Weiter darf bei einem solchen Betrieb nicht in direkten Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben in größerem Umfang getreten werden.

Steuerrechtlich besteht für solche Betriebe keine Körperschaftssteuerpflicht und umsatzsteuerlich gilt die Liebhabereivermutung, was heißt, dass er keine Umsatzsteuer abliefern muss, aber auch nicht berechtigt ist, Vorsteuerabzug geltend zu machen.

  o   Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Hier ist der Geschäftsbetrieb nicht unentbehrlich, steht im engen Zusammenhangen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Dies heißt, veranstaltet ein Verein kleinere Vereinsfeste wie Faschingsbälle oder dergleichen fallen diese unter den entbehrlichen Hilfsbetrieb. Hierbei auftretende Zufallsüberschüsse unterliegen daher grundsätzlich der Körperschaftssteuer, wobei auch diese umsatzsteuerlich der oben genannten Liebhabereivermutung unterliegen.

  o   Gewinnbetrieb
Führt ein Verein land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, ist er in vollem Umfang steuerpflichtig. Übersteigen die Umsätze aus solchen Betrieben 40.000 €, muss bei der zuständigen Finanzlandesdirektion um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden, da es sich dann um einen begünstigungsschädlichen Betrieb handelt. Diese Ausnahmegenehmigung bewirkt, dass für die übrigen betrieblichen Tätigkeiten des Vereins die Begünstigung erhalten bleibt.

Sponsoring
Vor allem im Sport- und Kulturbereich ist Sponsoring weit verbreitet. Viele Unternehmen unterstützen entsprechende Initiativen und Veranstaltungen, um ihre Bekanntheit zu erhöhen, ihr Image zu pflegen oder weiterzuentwickeln und eine stärkere Bindung von Zielgruppen an das Unternehmen und seine Produkte bzw. Dienstleistungen zu erreichen. Die Zunahme des Sponsoring ist für Vereine eine erfreuliche Entwicklung – aber leider kein Allheilmittel für leere Finanzkassen.

Die Einnahmen aus einem Sponsoring, zählen, wenn mit ihnen eine entsprechende Werbewirkung des Sponsorgebers im Verein erzielt wird, zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb und somit unterbleibt hier die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte. Wird aber keine Werbewirkung erzielt, so sind diese Einnahmen als Spenden zu verstehen und sind dann beim Verein auch steuerfrei, aber allerdings beim Spender nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

  o   Sponsorenvertrag
Der Sponsorvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Folgende Punkte sollten in einem Sponsorvertrag zwischen Unternehmen und Verein jedenfalls geklärt sein:
- Vertragsgegenstand,
- Zeitraum,
- Verpflichtung des Gesponserten,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Versicherung

  o   Vertragserneuerung

Spenden
Spenden werden im Verein als Einnahmen gesehen, die dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb dienen und sind daher im Verein steuerbefreit.

Der Spender hat nur dann die Möglichkeit diese als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn er einem Verein, der ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt eine solche Zuwendung gewährt, wobei der Verein dafür einen Bescheid der örtlichen Finanzlandesdirektion haben muss. Alle jene Vereine werden jährlich in einem Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht. (FN2)

  o   Spendengütesiegel
Das Österreichische Institut für Spendenwesen hat Ende 1998 einen Arbeitskreis Spendenwesen ins Leben gerufen. Ziel war die Einführung eines österreichischen Spendengütesiegels. Damit soll Transparenz für den einzelnen Spender ebenso wie weitgehende Transparenz gegenüber der interessierten Öffentlichkeit, öffentlichen Stellen, Subventionsgebern und anderen Partnern geschaffen werden. Bis September 1999 konnte ein erster Entwurf für einen Kriterienkatalog zur Vergabe eines Spendengütesiegels erarbeitet werden, welcher nach einem Hering mit Wirtschaftsprüfern und der vorherigen Verhandlung mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 2001 vom Arbeitskreis in der jetzigen Fassung beschlossen wurde. Im November 2002 wurden dann die ersten Gütesiegel vergeben.

Haussammlung

Ein klassische Möglichkeit, die Vereinsaktivitäten mitzufinanzieren, ist die Haussammlung. Wenn Sie für Ihren Verein innerhalb der Gemeinde Geld sammeln wollen, müssen Sie dies beim Gemeindeamt beantragen. Erst, wenn die Genehmigung da ist, können Sie mit der Haussammlung beginnen.
Falls in mehreren Gemeinden einer Region gesammelt werden soll, ist eine Genehmigung der jeweiligen Landesregierung erforderlich.
Die Genehmigungen werden für einen bestimmten Zeitraum erteilt, der genau einzuhalten ist.

 

FN1: u.a. verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen, die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen – in begünstigten Vereinen Körperschaftssteuer befreit
FN2: www.bmf.gv.at

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