2. Organisation des Vereins

Statuten
In den Statuten werden der Name, die Zielsetzung und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit.

Grundsätzlich steht es jeden Verein frei, seine Statuten im Rahmen der Gesetze selbst zu gestalten. Das Vereinsgesetz von 2002 verlangt aber, dass die Statuten zumindest
- den Vereinsnamen,
- den Vereinssitz,
- den Vereinszweck,
- die für seine Verwirklichung vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
- den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- die Vereinsorgane – Aufgaben und Vertretung nach Außen,
- die Bestellung und Dauer der Funktionsperiode der Vereinsorgane,
- die Formerfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe,
- die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie
- die freiwillige Auflösung des Vereins und die für diesen Fall vorgesehene Verwertung des Vereinsvermögens regeln.

Der Vereinszweck muss klar und umfassend dargestellt werden. (FN1)



Statutenänderung
Für eine Statutenänderung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Vereinsgründung bzw. -einrichtung. Hier muss der Verein - nach statutengemäßer Beschlussfassung über Änderungen - der zuständigen Vereinsbehörde eine Umbildungsanzeige mit drei Exemplaren der geänderten Statuten übermitteln.

Weiter hat der Verein bei Neubestellung eines Organs dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und dessen Anschrift binnen vier Wochen nach Ernennung der Vereinsbehörde zu melden. Dies geschieht, da das neue Organ eine Vertretung des Vereins darstellt.

Organe
Im Vereinsgesetz 2002 bezieht sich in diesem Fall auf die Mitgliederversammlung und das Leitungsorgan.

  o   Mitgliederversammlung (FN2)
Die Mitgliederversammlung, auch General- oder Hauptversammlung ist zumindest alle vier Jahre einzuberufen. Sie trifft in jedem Verein die wichtigsten Entscheidungen. Zu ihren Aufgaben gehört folgendes:

- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Vorstandsberichts
- Wahl neuer Vorstandsmitglieder
- Bestellung der Rechnungsprüfer
- Statutenänderungen
- Berufung gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Bestimmung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
- mitunter auch die Festsetzung des Vereinsbudgets

Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch durch ein Repräsentationsorgan vertreten werden.

  o   Leitungsorgan (FN3)
Das Leitungsorgan, auch Vorstand genannt, muss laut Gesetz aus zumindest zwei Personen bestehen. Meist besteht es jedoch aus wenigsten drei, nämlich Vorsitzendem – auch Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter.

Dennoch steht es grundsätzlich jedem Verein frei, die für ihn wichtigen Organe zu benennen und zu bestellen, wobei diese schon bei der Vereinsgründung in den Statuten festgelegt werden müssen.

  o   Rechnungsprüfer (FN4)
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Grundsätzlich müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt werden, die unabhängig und unbefangen sind. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Gebarung des Vereins zu überprüfen. Wenn es die Statuten vorsehen, können auch vereinsfremde Personen zu Rechnungsprüfern bestellt werden. Die Bestellung von Rechnungsprüfern enthebt die Vereinsleitung nicht von ihrer Verantwortung, den Mitgliedern über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins Auskunft zu geben.

Mitgliederinformation
Im Interesse einer Vereinsverwaltung nach demokratischen Grundregeln haben die Vereinsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung ihres Vereins.
Die entsprechende Informationspflicht trifft das Leitungsorgan, und zwar in der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung). Wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, muss das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen geben

 

FN1: vergleiche § 3 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at
FN2: vergleiche § 5 Abs. 2 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at
FN3: vergleiche § 5 Abs. 3 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at
FN4: vergleiche § 5 Abs. 5 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at

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