1. Gründung des Vereins

Idee
Bevor man an die Vereinsgründung geht, sollte man seine Vereinsidee konkret entwickeln und gründlich durchchecken. Folgende Fragen sollten dabei genauestens beantwortet werden:
  o   Warum soll man überhaupt einen Verein gründen?
  o   Was will man damit erreichen?
  o   Was verspricht man sich von einem Verein?
  o   Gibt es für die Vereinsidee auch eine entsprechende Nachfrage?
  o   Wer soll Mitglied werden?

Entschluss
Am Beginn jeder erfolgreichen Vereinstätigkeit steht der Entschluss, einen Verein zu gründen. Dabei kann es sich schon um den Entschluss mehrerer Personen oder um die vorläufige Absicht eines Einzelnen handeln. Ein Verein kann nämlich auch von einer Person allein ins Leben gerufen werden. Lebensfähig wird/ist er allerdings nur, wenn er aus mindestens drei Personen besteht. In den darauf folgenden Schritten kommt es dann zur Statutenfestlegung, der Konstituierung und auch zur Auswahl eines angemessenen Vereinszwecks.

Proponenten
Jene Personen, die einen Verein gründen wollen, werden im rechtlichen Sinne als Proponenten des Vereins bezeichnet. Bevor diese aber den Verein gründen, muss der zukünftige Name, die Statuen und der Vereinszweck festgelegt werden. Danach erfolgt die Bildungsanzeige (FN1) bei der Vereinsbehörde1.

Vereinszweck
Wer einen organisierten rechtsfähigen Zusammenschluss von Personen anstrebt, muss sich an die von der Rechtsordnung bereitgestellten Organisationstypen halten. Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (FN2) ist eine der für Personenverbindungen zur Verfügung stehenden Rechtsformen - dies allerdings nicht für jeden beliebigen Zweck. Er kann nur zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines ideellen Zweckes gegründet werden, wobei eine solchen Zielen untergeordnete Wirtschaftstätigkeit möglich ist. Für die ausschließliche oder überwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Interessen kann ein Verein aber nicht gebildet werden. Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt nämlich, dass Vereine "nicht auf Gewinn berechnet" sein dürfen, denn das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

Der Vereinszweck kann trotzdem verschiedenst ausgelegt werden. Folgende Möglichkeiten stehen hiefür zur Verfügung:

  o   Gemeinnütziger Vereinszweck
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Sie müssen dem Gemeinwohl auf geistigem,
kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen.
  o   Mildtätiger Vereinszweck
Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn eine Person selbst nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die aufgrund ihrer körperlichen geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  o   Kirchlicher Vereinszweck
Kirchliche Zwecke sind nur solche, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden.

Festlegung
der Vereinsstatuten
(FN3)
Die Statuten könnten auch als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ eines Vereins verstanden werden. Sie regeln die inneren Abläufe des Vereinsgeschehens und auch jene Tätigkeiten die den Verein nach Außen präsentieren.

Bevor also ein Verein Bestehen erlangt, müssen diese Statuten von den Proponenten festgelegt werden.

Konstituierung
Die Vereinsversammlung, in der zum ersten Mal die Wahlen für die organschaftlichen Vertreter des Vereins stattfinden, wird “Konstituierende Hauptversammlung” genannt. Sind Vorstand3 und Rechnungsprüfer3 gewählt, kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen. Die Konstituierung muss von den Vereinsgründern binnen eines Jahres vorgenommen werden. Auf Antrag der Gründer kann diese Frist aber verlängert werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nicht in der Lage waren den Verein zu konstituieren. (FN4)

Mit der Konstituierung wird der Verein juristische Person und erwirbt als solche Rechtspersönlichkeit. Nun beginnt die eigentliche Tätigkeit "des Vereins", statutengemäß vertreten durch seine Organe.

Untersagung
Die Vereinsbehörde kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Errichtungsanzeige, die Gründung eines Vereins wegen Gesetzwidrigkeit seines Namens, seiner Organisation oder seines Zweck untersagen. Diese Ermächtigung hat sie durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1953. (FN5)

Nicht-Untersagung
Meist erlässt die Vereinsbehörde aber schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist einen Bescheid, in dem die Bildung des Vereins nicht “untersagt” wird. Die konstituierende Vereinsversammlung kann erst stattfinden, sobald ein solcher “Nicht-Untersagungs-Bescheid” zugestellt wurde oder sechs Wochen nach Überreichung der Vereinsbildungs-Anzeige ohne Untersagung verstrichen sind.

Vereinsfreiheit
Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Diese Vereinsfreiheit ist für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung. Vereine sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie wirken in mannigfacher Weise an der Gestaltung unseres Lebens mit. In Freizeit, Sport und Beruf, im sozialen Bereich und im Bildungswesen, in Wissenschaft, Religion, Kultur, Wirtschaft und Politik begegnen wir einer enormen Vielzahl und Vielfalt von Vereinen.

 

FN1: siehe auch 9. Behördenwege
FN2: siehe auch 5. Verein und Recht
FN3: siehe auch 2. Organisation des Vereins
FN4: vergleiche § 2 Abs. 3 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at
FN5: vergleiche §12 VerG 2002 aus www.ris.bka.gv.at

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